Gestaltungsrecht

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Definition: Gestaltungsrechte sind einseitige empfangsbedürftige Willenserkläreungen, welche auf ein Rechtsverhältnis unmittelbar einwirken.

Gestaltungsrechte bedürfen -anders als Ansprüche nicht der Durchsetzung.

Dieses Rechtsverhältnis muss keine anderen Personen betreffen. Dies gilt beispielsweise für die Aneigung einer herrenlosen Sache.

Sind ander Personen aber betroffen und wird also ihr Privatautonomie eingeschränkt bedarf es einer besonderen Rechtfertigung des Gestaltungsrechts. Diese kann im erklärten Einverständnis liegen oder sich aus dem Gesetz ergeben. Biespiele sind die Anfechtung, der Widerruf und die Kündigung.

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