Finanzverfassung
From Ius
Revision as of 14:21, 8 February 2007 by 89.57.1.128 (Talk)
Grundsatz
In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
Steuerhoheit § 106 GG
Finanzausgleich § 107 GG
- Vertikale Zuordnung
Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern
- Primäre Horizontale Zuordnung
Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern
- Sekundäre Horizontale Zuordnung
Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)
- Ergänzungszahlung durch Bund
Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.