§ 216 StGB

From Ius

Revision as of 15:04, 20 January 2007 by Admin (Talk | contribs)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Personal tools