§ 70 GG

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Revision as of 12:52, 16 January 2007 by 141.48.157.16 (Talk)

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.


§ 70 GG formuliert den Grundsatz der Länderzuständigkeit. Die Zuständigkeit des Bundes setzt die ausdrückliche Ermächtigung voraus.

Die ausschließliche Gesetzgebung ist in Typus und Titel in § 71 GG und § 73 GG geregelt. (Auch § 79 GG als Kompetenzkompetenz?)

Die konkurrierende Gesetzgebung ist in Typus und Titel in § 72 GG und § 74 GG geregelt.

Es gibt drei Arten der Konkurrierenden Gesetzgebung: a) mit Erfodferlichkeitsprüfung b) ohne Erforderlichkeitsprüfung c) ohne Erforderlichkeitsprüfung mit Abweichungsrecht der Länder

Ungeschriebene Bundeskompetenzen sind eine Verfassungsdurchbrechung, können aber durch Natur der Sache gerechtfertigt werden (Rundfunk für Auslandsdeutsche). Gesetzliche Grundlage ist der Begriff "zuläßt" aus § 30 GG.

§ 109 GG ist ein Einzelfall der Grundsatzgesetzgebung.

Zu den Kernkompetenzen der Länder gehören:

  • Bildung & Kultur
  • Polizei
  • Kommunales
  • Landplanung

Internationale Verträge: Durch § 23 GG steht dem Bund die Verbandskompetenz für die Außenpolitik und internationalen Veträgen zu. Die Organkopmetenz steht allerdings dem Bundesgesetzgeber also Rat und Tag zu. Dies gilt insbesondere für Transformationsgesetze. Durch das Lindauer Abkommen ist der Bund zu Vertragschlüssen ermächtigt, insofern der die Länder konsultiert.

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