§ 22 StGB

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Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.


Strafbarkeit des Versuchs: § 23 StGB

Rücktritt: § 24 StGB

Unmittelbares Ansetzen:

Versuch liegt vor , wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt gehts los!" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt hat (wobei dieses Verhalten zwar nicht selbst tatbestandsmäßig sein muss, aber nach dem Plan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörten Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht).

Sonderformen:

Der untaugliche Versuch beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum und ist strafbar.

Eine Sonderform des untauglichen Versuchs ist der grob unverständige Versuch, der ebenfalls strafbar ist.

Der abergläubische Versuch ist straflos, da im Falle des Erfolgs es an der Kausalität scheitern würde.

Das Wahndelikt (umgekehrter Verbotsirrtum/ Subsumtionsirrtum/ Strafbarkeitsirrtum) ist straflos.

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