§ 65 GG

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Revision as of 10:43, 22 December 2006 by 89.57.55.28 (Talk)

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.


Kanzlerprinzip: Die Richlinienkompetenz ermächtigt den Kanzler die grundlegenden politischen Rahmenentscheidungen zu treffen. Die formlosen Richtlinien binden nur die Minister, nicht etwa Beamte. Es steht in einer Spannung zum Ressortprinzip.

Ressortprinzip: Ministern sind durch die Verfassung Sondererechte eingeräumt (Finanzminister: § 112 GG; Verteidigungsminister: § 65a GG)

Kollegialprinzip: Voraussetzungen der Kollegialentscheidung sind die Informationen der Minister, ein Quorum und die Mehrheit.

Hierachie:

Richtlinienkompetenz

Sonderrechte bestimmter Minister

Kollegialentscheidungen

Entscheidungen der Fachminister

Kompetenz:

Politische Führung des Staates (juristisch nicht beschreibbar)

Gesetzesinitiative

Rederecht im Bundestag

Status: Der Kanzler und seine Minister bekleiden ein öffentliches Amt, sind aber keine Beamten. Sie dürfen nicht Mitglied einer Landesregierung sein, aber Abgeordnete. Nur im letzteren Fall kommt ihnen Immnunität und Idemnität zu. Genaues ist im Bundesministergesetz geregelt.

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