§ 158 BGB

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Aufschiebende und auflösende Bedingung

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.


Mit Bedingung meint man die entsprechende Bestimmung des Rechtsgeschäfts, wonach dessen Geltung von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.  bedingtes RG

§ 158 Abs. 1 BGB: = aufschiebende Bedingung, d.h. das künftige ungewisse Ereignis soll die Wirkung des Vertrags auslösen. Bis zum Eintritt des Ereignisses besteht ein Schwebezustand. Die Rechtswirkung des RG entsteht erst mit Eintritt des Ereignisses.

§ 158 Abs. 2 BGB: auflösende Bedingung, d.h. die Wirkung des Vertrages entsteht mit Vertragsschluss und endet bei Eintritt des Ereignisses.

Bedeutung: Bedingung wird in das Rechtsgeschäft aufgenommen, um das Geschäft der zukünftigen Entwicklung anzupassen.

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