§ 106 BGB
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Revision as of 18:10, 17 December 2006 by 89.57.41.0 (Talk)
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters: § 107 BGB
Vertretung des Kindes: § 1629 BGB
Vertragsschluss ohne Einwilligung: § 108 BGB
Widerrufsrecht des anderen Teils: § 109 BGB
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln: § 110 BGB
Einseitige Rechtsgeschäfte: § 111 BGB
Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts: § 112 BGB
Dienst- oder Arbeitsverhältnis: § 113 BGB
Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter: § 165 BGB (§ 164 BGB)