§ 125 BGB
From Ius
Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
1) Nichtbeachtung der gesetzlichen Form:
Formlose Nebenabreden sind nichtig. Mitunter kann der formgerechte Haupteil davon unberührt bleiben, wenn es dem Willen der Parteien entspricht (§ 139 BGB).
Formlose Abänderungen sind nichtig. Dies gilt nicht, wenn lediglich eine Verpflichtung des durch die Form geschützten eingeschränkt wird.
Vereinzelt kann die Wirksamkeit durch Erfüllung entstehen (§§ 311b I 2, 518 II, 766 3 BGB).
Mitunter kann es ein Verstoß gegen Treu und Glauben sein, wenn Nichtigkeit geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Formbedürftigkeit bekannt ist oder aus Fahrlässigkeit missachtet wird, allerdings aber wenn über die Formbedürftigkeit arglistig getäuscht wurde.
2) Nichtbeachtung der rechtsgeschäftlichen Form:
Wirksamkeit hängt von der Vereinbarung ab. Ist der Sinn der Form lediglich deklaratorisch (u.a. zu Beweisszwecken) kommt es nicht zur Nichtigkeit. Ist der Sinn der Form aber konstitutiv, so wird das Rechtgeschäft nicht wirksam. Änderungen sind allerdings formlos möglich, wenn durch doppelte Formklausel nichts anderes vereinbart. Im Zweifel für die Nichtigkeit.