§ 104 BGB

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Revision as of 16:57, 16 December 2006 by 89.57.55.56 (Talk)

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.


Beachte: §§ 104 - 113 BGB, § 182 BGB; § 183 BGB, § 131 BGB, § 1896 BGB , § 1902 BGB § 1903 BGB!

Definition: Die Geschäftsfähigkeit, ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Sie setzt die Freiheit des Willens (Privatautonomie) voraus. Sie kann unbeschränkt, beschränkt sein teilweise bzw. gar nicht vorliegen.

Zweck der Geschäftsunfähigkeit ist der Schutz Minderjähriger und Irrer. Er genißet Vorrang vor den Interessen der Geschäftspartner, auch wenn sie über die Geschäftsunfähikeit im Irrtum waren.

Geschäftsunfähigkeit kann durch lichte Augenblicke unterbrochen sein.

Die Geschäftsfähikeit ist neben der abzugrenzenden Deliktsfähigkeit und der ... ein Fall der Handlungsfähigkeit, welche im Gegensatz zur Rechtfähigkeit steht.

Sonderfall der Geschäftsfähigkeit ist die Ehefähigkeit und die Testierfähigkeit.

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