§ 116 BGB

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Revision as of 20:05, 4 December 2006 by 89.57.33.197 (Talk)

Geheimer Vorbehalt (auch: Mentalreservation)

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.


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