Willensmängel

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0. Motivirrtum

Fälle des Motivirrtums berühren die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts nicht.

1. bewusste Abweichungen von Wille und Erklärung (§ 116-118 BGB)

Fälle des geheimen Vorbehalts § 116 BGB berühren die Gültigkeit nicht. Nichtig sind Scheinerklärung § 117 BGB, Scherzerklärung § 118 BGB und der geheime Vorbehalt, insofern er dem Empfänger bekannt ist.

2. unbewusste Abweichungen von Wille und Erklärung (§§ 119-122 BGB)

Anfechtbar ist der Erklärungsirrtum (§ 119 BGB), der Inhaltsirrtum (§ 119 BGB 1. Fall), die unrichtige Übermittlung (§ 120 BGB) und der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache (§ 119 II BGB)

3. Verletzung der Freiheit der Willensentschließung durch Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB, § 124 BGB)

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