Willensmängel

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0. Motivirrtum

Fälle des Motivirrtums berühren die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts nicht.

1. bewusste Abweichungen von Wille und Erklärung (§-118 BGB)

Fälle des geheimen Vorbehalts § 116 BGB berühren die Gültigkeit nicht. Nichtig sind Scheinerklärung § 117 BGB, Scherzerklärung § 118 BGB und der geheime Vorbehalt, insofern er dem Empfänger bekannt ist.

2. unbewusste Abweichungen von Wille und Erklärung (§§ 119-122 BGB)

3. Verletzung der Freiheit der Willensentschließung durch Täuschung oder Drohung (§§ 123-124 BGB)

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