§ 211 StGB

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Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

     aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
     heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
     um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.


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