§ 212 StGB

From Ius

Revision as of 12:27, 1 December 2006 by 141.48.157.27 (Talk)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.


Personal tools