Objektive Zurechenbarkeit

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Definition: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.

Bei der Bewertung der Gefahr ist folgendes zu beachten:

a)Schutzzweck der Norm: Nicht der bloße Verstoß gegen eine Norm, sondern lediglich die Schaffung einer Gefahr welche gegen den Schutzzweck der Norm verstöß ist objektiv zurechenbar.

Beispiel: 3 lichtlose Fahradfahrer A,B und C; Zusammenstoß A und B; B stirbt, Tötung A zurechenbar da Schutznorm (Licht zur Eigensichtbarkeit und Eigensehen) verletzt; C nicht strafbar auch wenn sein Licht den Unfall hätte verhindern können, da Schutzzweck nicht missachtet (Licht nicht für Vermeidung fremder Unfälle)

b) Allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko: Gefahr nur zurechenbar wenn sie das allgemeine Lebensrisiko und das erlaubte Risiko übersteigt.

Beispiel: zeugung eines Mörders, Auftrag zu einem Flug, welcher verunglückt nicht zurechenbar.

c) freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung:

Beispiele: Dealer, welcher tötliche Dosis verkaufte, Tötung nicht zurechenbar. Jedoch: Dealer verabrecciht tötlliche Dosis auf Verlangen/mit Einwilligung, D Tötung zurechenbar (umstritten). A sticht B nieder, B verweigert im Krankenhaus Bluttransfusion und stirbt, Tötung A nicht zurechenbar. Jedoch: A stiftet Brand, B unternimmt Rettungshandlung und stirbt, Tötung A zurechenbar. Auch Zurechenbarkeit durch überlegenes Wissen.

d) eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten: Die Verantwortung des Erstverursachers endet grundsätzlich dann, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine neue selbstständige auf den erfolg hinwirkende gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert. Allerdings wird die Zurechenbarkeit bejaht falls: a) Verlezung von Sicherheitsvorschriften schafft, welche gerade den Schutz vor Dritten dient, oder b) Handeln Ausgangsgefahr begründet.

Beispiel: A schießt auf B, B leidet Todesqualen, C gibt Gnadenschuss, Vollendete Tötung auch A zurechenbar.

e) Risikoverringerung:

Beispiel: Ziegelstein fällt auf A, B stößt A, Ziegelstein verletzt Schulter statt Kopf des A, Verletzung B nicht zurechenbar. A wirft Kind K aus dem Fenster eines brennenden Hauses, K trägt Sturzverletzung davon, Verletzunng A zurechenbar (allerdings Rechtfertigungsgrund).

Bei der Bewertung des Erfolges ist zu beachten:

a) Atypischer Kausalverlauf:

Beispiel: A verabreicht untödliche Menge Gift an B, C auch, B stirbt durch kummulative Kausalität, tötung A und B nicht zurechenbar. A verletzt B, B blutet und stirbt als Bluter, Zurechenbarkeit umstritten.

b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Das durch das pflichtwidrige Verhalten begründete Risiko schlägt sich dann nicht im Erfolg nieder, wenn dieser auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (In dubio pro reo). Allerdings führt schon allein die Erhöhung des Risikos zur Zurechnung.

Beispiel: A fährt zu schnell, B torkelt betrunken auf die Straße, B stirbt, A Tötung nicht zurechenbar (?).

siehe Arbeitsbl. 9-10 StGB AG

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