§ 33 StGB
From Ius
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
intensiver Notwehrexzess:
Dies ist die unbewusste oder bewusste Übersteigerung der Erforderlichkeit aufgrund der sog. asthenischen Affekte.
extensiver Notwehrexzess:
Dieser liegt vor, wenn der Angriff nicht gegenwärtig ist und der Verteidiger sich in Kenntnis dessen über die Grenzen der Notwehr hinwegsetzt.
Beim vorzeitigen Notwehrexzess findet § 33 StGB keine Anwendung.
Beim nachzeitigen Notwehrexzess ist § 33 StGB anwendbar, da die psychische Situation mit der des intensiven Notwehrexzesses vergelichbar sein kann.
Putativnotwehr:
Dieser liegt bei Irrtum über die Notwehrlage vor. § 33 StGB findet keine Anwendung.