§ 267 StGB

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Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.



Herstellen unechter Urkunden

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Das Herstellen einer unechten Urkunde ist also eine Täuschung über die Identtät des Ausstellers. Es genügt, wenn der Eindruck erweckt wird eine bestimmte Person oder Behörde wolle sich als Aussteller bekennen. Tathandlung ist in der Regel die Zeichung mit falschem Namen. Wer eine urkundliche Erklärung für einen anderen abgibt und mit dessen Namen zeichnet, stellt keine unechte, sondern eine echte Urkunde her, wenn er den Namensträger vertreten will, wenn dieser sich vertreten lassen will und der Unterzeichnende den Namensträger rechtlich vertreten darf.


Verfälschen echter Urkunden

Verfälschung ist jede Veränderung der Beweisrichtung und des gedanlichen Inhalts einer echten Urkunde, so dass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt als vorher. Es muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt hat.


Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden

Gebraucht ist eine Urkunde, wenn sie selbst und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

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