Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

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Revision as of 16:01, 7 May 2007 by 141.48.157.19 (Talk)

Funktion

Neben einem Gesetzesauftrag enthält nach der Rechtssprechung § 33 GG V auch ein subjektives Recht der Beamten. Dieses ist nötig, da diese keine Arbeitskämpfe ausfechten können und keine Tarifgestaltung vornehmen.

Schutzbereich

Die Garantie des Berufsbeamtentums ist schwach, da lediglich von ´“berücksichtigen“ und „Grundsätzen“ die Rede ist.

Die Grundsätze sind folgende:

  • Treue und Gehorsam
  • Unparteilichkeit
  • Fachlichkeit
  • Hauptberuflichkeit
  • Lebenslänglichkeit
  • Gehaltsanspruch
  • Ruhegehalt
  • Witwen- und Waisenversorgung
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