Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

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Funktion

Neben einem Gesetzesauftrag enthält nach der Rechtssprechung § 33 GG V auch ein subjektives Recht der Beamten. Dieses ist nötig, da diese keine Arbeitskämpfe ausfechten können und keine Tarifgestaltung vornehmen.

Schutzbereich

Die Garantie des Berufsbeamtentums ist schwach, da lediglich von ´“berücksichtigen“ und „Grundsätzen“ die Rede ist.

Die Grundsätze sind folgende:

• Treue und Gehorsam

• Unparteilichkeit

• Fachlichkeit

• Hauptberuflichkeit

• Lebenslänglichkeit

• Gehaltsanspruch

• Ruhegehalt

• Witwen- und Waisenversorgung

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