§ 280 BGB

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Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.


Funktion

Diese Norm ist einerseits zu ergänzender Anknüpfungspunkt aller Schadensersatzfoderungen und bezieht diese ausschließlich auf die Pflichtverletzung.

Andernseits ist diese Norm die Anspruchsgrundlage für den einfachen Schadensersatz neben der Leistung.

Schutzpflichtverletzung

Schadensersatz neben der Leistung kann sich aus Verletzungen der Schutzpflichten ergeben. Diese können durch Vertraäge gegeben sein (§ 311 BGB I oder durch rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse.

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