Störungen des Schuldverhältnisses

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Mischsystem der Schuldrechtsreform

Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.

Die möglichen Tatbestände der Störung ist die Pflichtverletzung und die Unmöglichkeit. ist auch die Störung der Geschäftsgrundlage hier zu nennen?

Man kann das Recht der Störung prinzipiell rechtsfolgenorientiert oder tabestandsorientiert lösen.

Der Gesetzgeber hat in der Schuldrechtsreform einen Wechsel von der tatbestandsorientierten Regelung zur rechtsfolgenoerientierten Regelung versucht.

Demensprechend ist der Schadensersatz in den §§ 280 BGB ff. und der Wegfall der Gegensleistungspflicht bzw. der Rücktritt in den §§ 323 ff. BGB geregelt.

Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen.

Das zeigt sich darin, dass entsprechend der rechtsfolgenorientierten Regelung alle Rechte des Gläubigers auf Schadensersatz aus dem einheitlichen Tatbestand des § 280 BGB abgeleitet werden sollte. Dieser Tatbestand knüpft allein an die Pflichtverletzung an. Allerdings fügte sich die Unmöglichkeit nicht in dieses System der Pflichtverletzung. Darum regelte man getrennt anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit. Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in [§ 311a BGB]] II extra geregelt.

Allerdings ist dies nicht gänzlich gelungen. Denn für die Frage nach der Existenz der primären Leistungspflicht und nach dem Schadensersatz statt der Leistung ist eine Berücksichtgung der verschiedenen Tatbestände unverzichtbar.

Demensprechend steht die leistungspflichtausschließende Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB außerhalb des Regelunsgsystems.

Das grundsätzliche Prüfungsschema:

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Vertretenmüssen
  • Schaden

Unmöglichkeit

  • rechtliche oder naturgesetzliche Unmöglichkeit
  • praktische Unmöglichkeit
  • persönliche Unmöglichkeit

Verletzung von Leistungspflichten

a) Nichtleistung

  • Unmöglichkeit

Allerdings kann Unmöglichkeit Leistungspflicht auch ausschließen.

  • Verzögerung

b) Schlechtleistung

Verletzung von Schutzpflichten

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