§ 303 StGB

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Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Die Fahrlässigkeit wird nicht bestraft.

Doch warum wird der Vorsatz bestraft, wenn es doch das Mittel des Schadensersatzes gibt. Um besonderes Reiche oder Arme an sozialschädlcihen handeln zu hindern.

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