§ 57 GG
From Ius
Revision as of 11:56, 22 December 2006 by 89.57.55.28 (Talk)
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.