§ 126b BGB
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Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Da sie keine Unterschrift vorsieht gilt sie nur für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und geringwertige Rechtsgeschäfte.
Urkunde: Kopie, Fax, Telegramm...
andre Weise: Daten auf CD, Diskettte, Festplatte, per Mail...; nicht jedoch der Spruch auf den AB da keine Schrift vorliegt