§ 305 BGB

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Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.


§ 305 II: Einbeziehungsvereinbarung

§ 305 III: Rahmenvereinbarung

Überraschende Klauseln sind unwirksam. (§ 306 BGB)

Unklare Regeln werden zu Lasten des Verwenders ausgelegt. (§ 305c BGB)

Eine Inhaltskontrolle bewirken einzelne Klauselverbote (§ 308-309 BGB), die Generalklausel (§ 307 BGB) und das Umgehungsverbot (§ 306a BGB).

Individualabreden genießen Vorrang (§ 305b BGB)

Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleibt der Vertrag bestehen, insofern er nicht unzumutbar geworden ist (§ 306 BGB).

Für Verbraucher gilt ein ausgeweiteter Schutz (§ 310 BGB).

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