Fahrlässigkeit

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Definition: Fahrlässigkeit ist die ungewollte Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes durch das Außerachtlassen der im Verkehr erfoderlichen Sorgfalt bei objektiver Voraussehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges.

Erkennbarkeit allein kann kein Kriterium sein, da aus der Notwendigkeit sozial nützlichen, riskanten Verhaltens erlaubtes Risiko legitim ist.

Die Regeln für Versuch und Irrtum sind auf die Fahrlässigkeit nicht anwendbar.

Es gibt keinen subjektiven Tatbestand.

bewusste Fahrlässigkeit

Der Täter hält es für möglich, dass er den tatbestandlichen Erfolg verwirklicht, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass dies nicht geschehen werde.

unbewusste Fahrlässigkeit

Der Täter lässt die gebotene Sorgfalt außer acht, ohne die zu erkennen.

Leichtfertigkeit

Leichtfertigkeit ist ein besonders hoher grad an Fahrlässigkeit.

Schema

I Tatbestand

  • Erfolg
  • Kausalität
  • Objektive Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung von Erfüllbarkeit und Vorhersehbarkeit
  • objektive Zurechenbarkeit

II Rechtswidrgkeit

III Schuld

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