Objektive Zurechenbarkeit
From Ius
Definition
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen und/oder erhöht hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
Wird das Risiko nicht erhöht sondern lediglich in der Art modifiziert, dass es mit gleicher Intensität zur selben Zeit auf anderem Wege sich realisiert so ist Zurechung zu verneinen. Umstritten ist Verneinung der Zurechung in dem Falle wenn eine ganz neue Kausalkette von gleichem Risiko gesetzt wird.
Notwendigkeit und Probleme
Die Notwendigkeit eines Korrektivs der Kausalität ist unbetsritten. Allerdings wird die Lehre von der objektiven Zurechnung als Strudel und Krake kritisiert welche auf die Rechtswidrigkeit und die Schuld ausgreife. Des weiteren fehlt es an systematischer Begründung, was durch verwirrende Kausistik kompensiert wird.
Schutzzweck der Norm
allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko
(auch Unbeherrschbarkeit)
Risikoverringerung
In diesen Fällen wird keine rechtlich relevenate Gefahr geschaffen.
freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung
eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
atypischer Kausalverlauf
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
In diesen Fällen hat sich die Gefahr nicht im Erfolg realisiert.