§ 184 BGB

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Revision as of 16:57, 9 January 2007 by 89.57.20.82 (Talk)

Rückwirkung der Genehmigung

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.


I: Die Wirksamkeit ex tunc will erreichen, dass das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft so behandelt wird, als wäre der Mangel an Zustimmung überhaupt nicht vorhanden gewesen.

Bsp: Am 1.3. schließt A einen Vertrag mit B. Am 1.4. genehmigt C. Auch wenn A seit dem 15.3 gesiteskrank war, ist das Rechtsgeschäft wirksam.

II:

Bsp: A verkauft und übereignet eine Uhr die er B gestohlen hat an C. Hat B nach dem Verkauf an D übereignet, so könnte er, wenn seine Genehmigung zurückwirkte, durch seine Genehmigung des Verkaufs an C seine Verfügung zugunsten D hinfällig machen. Hier schützt das Gesetz D.

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