§ 163 BGB

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Zeitbestimmung

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.


Mit Befristung meint man die entsprechende Bestimmung des Rechtsgeschäfts, welche die Wirkung des Geschäfts von dem Eintritt eines bestimmten Termins abhängig macht.  befristetes RG

Bedeutung: Befristung wird in Rechtsgeschäft aufgenommen, wenn das Geschäft nur von einem (= Anfangstermin) oder bis zu einem bestimmten Termin (= Endtermin) wirksam sein soll.


Bedingungen und Befristungen sind grds. zulässig, sowohl für Verpflichtungs- wie für Verfügungsgeschäfte.

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