§ 141 BGB

From Ius

Revision as of 14:35, 20 January 2007 by Admin (Talk | contribs)

Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.


Voraussetzungen sind die Nichtigkeit, der Bestätigungswille (incl. Kenntnis der Nichtigkeit) und die Bestätigungserklärung.

Das Rechtsgeschäft wird allerdings nicht rückwirkend sondern erst ab Neuvornahme wirksam.

Personal tools