§ 117 BGB

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Scheingeschäft

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.


Regelung gilt nur für empfangsbedürftige WEs.

Abgrenzung zu Treuhand-, Strohmann- und Umgehungsgeschäften ist relevant.

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