§ 103 GG
From Ius
Revision as of 11:19, 21 October 2006 by 141.48.157.22 (Talk)
Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Dieser Artikel bildet mit § 20 GG das konstituierende Prinzip der Verfassung. Beide Artikel sind durch § 79 GG unveränderbar.