§ 259 StGB

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'''Qualifikationen'''
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Die gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB) ist eine Qualifikation der Hehlerei. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschafften will.
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Die gewerbsmäßige Hehlerei ([[§ 260 StGB]]) ist eine Qualifikation der Hehlerei. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschafften will.
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Die gewerbsmäßige Bandenhehlrei (§ 260 StGB) ist eine Qualifikation der Hehlerei.
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Die gewerbsmäßige Bandenhehlrei ([[§ 260 StGB]]) ist eine Qualifikation der Hehlerei.
[[category: Strafgesetzbuch]]
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Current revision as of 18:34, 22 October 2007

Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.



Schutzgut

Die Hehlerei ist ein Vermögensdelikt. Ihr Wesen liegt in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter oder dessen Besitznachfolger.


Tatobjekt

Tatobjekt der Hehlerei kann allein eine Sache sein.


Vortat

Die Vortat muss eine rechtlich und zeitlich abgeschlossene, gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat sein.

Erlangt ist eine Sache dann, wenn die rechtswidrige Besitzlage beim Vortäter hergestellt ist. Wenn die Widerrechtlichkeit der der Vermögenslage wegfällt, kann die Sache auch kein Hehlereiobjekt mehr sein.

Die Sache muss unmittelbar erlangt sein. Die Ersatzhehlerei ist straflos. Anderes gilt, wenn eine gestohlene Sache veräußert und zu Geld gemacht wird.


Tathandlungen

a) Sich oder einem Dritten verschaffen'

Das Verschaffen muss in der Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäter oder dem sonstigen Vorbesitzer stehen.

b) Absetzen oder Absetzen helfen

Absetzen ist das Unterstützen eines anderen beim Weiterverschieben der bemakelten Sache durch selbstständiges Handeln (= Tätigwerden für fremde Rechnung, aber in eigener Regie)

Absetzenhelfen ist dagegen die weisungsabhängige, unselbstständige Unterstützung, die dem Vortäter bei dessen Absatzbemühungen gewährt wird. Grund für die tatbestandliche Definition einer Beihilfetat ist die rechtspolitisch bedenkliche Tatsache, dass die Beihilfe zum Absatz mangels Haupttat nicht strafbar ist.

Strittig ist, ob die Tatbestandsmerkmale des Absetzens oder des Absetzen helfen ein Gelingen verlangen.


Bereicherungsabsicht

Der Hehler muss in der Absicht handeln sich oder einen Dritten zu bereichern. Ob auch der Vortäter Dritter in diesem Sinne sein kann ist umstritten.


Vollendung und Versuch


Vortatbeteiligung und Hehlerei

Täter und Vortäter können an den von ihnen erlangten Sachen nicht zugleich Hehlerei begehen, Hehler muss dem Wortlaut nach ein "anderer" sein. Dies gilt auch dann, wenn die Vortäter ihre Beute wieder rückerwerben wollen.

Anstifter und Gehilfen sind dann mögliche Hehler, wenn sie den Anteil eines Mitbeteiligten nach Beuteteilung erwerben.


Verfolgung

Die Strafverfolgung hängt von einem Strafantrag des durch die Vortat geschädigten ab.


Qualifikationen

Die gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB) ist eine Qualifikation der Hehlerei. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschafften will.

Die gewerbsmäßige Bandenhehlrei (§ 260 StGB) ist eine Qualifikation der Hehlerei.

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