Verfassungsbeschwerde
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Revision as of 10:42, 18 July 2007
0 Annahmeverfahren
Eine Kammer entscheidet ohne Begründungszwang einstimmig, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet oder ein Bagatellfall ist. Das Verfahren ist in § 93a BVerfGG ff. normiert. Es dient dem Zweck der Unzahl an aussichtslosen Verfassungsbeschwerden Herr zuwerden.
A Zulässigkeit
Zuständigkeit
Hier ist nicht zu prüfen ob das BVerfG für Verfassungsbeschwerden zuständig ist, sondern ob eine Verfassungsbeschwerde vorliegt. § 93 GG I Nr. 4a; § 13 BVerfGG 8a
Beschwerdeberechtigung
"Jedermann" iSv § 93 GG I Nr. 4a ist jeder Grundrechtsträger, zumindest jede natürliche Person. Prozesshandlungen können von Minderjährigen wirksam vorgenommen werden, wenn diese im grundrechtsgeschützten Freiheitsbereich eigenverantwortlich tätig werden können. Ansonsten kann der Minderjährige ebenso wie der Volljährige gemäß § 22 BVerfGG vertreten werden. Vertretung ist in mündlicher Verhandlung Pflicht. Legt eine juristische Person Verfassungsbeschwerde ein, so ist dies zu problematisieren. Ausländer können sich bei Deutschenrechten meist mit gleicher Wirkung auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Europäer können sich auf Deutschenrechte berufen soweit ein EU-Bezug vorliegt. Für die allgemeine Hanlungsfreiheit gibt es keine allgemeine Altersgrenze.
Beschwerdegegenstand
Gemäß § 90 BVerfGG bzw. § 91 BVerfGG kann gegen einen staatlichen Akt iSd § 1 GG III Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Akt kann in einem Tun oder uU in einem Unterlassen liegen. Bei mehreren Akten zu der seölben Sache steht dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht zu.
Beschwerdebefugnis
- Möglichkeit
Die Möglichkeit einer Beschwerde kann auf allen inhaltlichen Stufen in offensichtlichen Fällen scheitern.
- Betroffenheit
- unmittelbar
Betroffenheit ist unmittelbar gegeben, falls kein weiterer Vollzugsakt notwendig ist. Dies ist nur bei Gesetzen problematisch. Diese müssen self-executive-Normen sein.
- gegenwärtig
- selbst (Adressat des Akts)
Prozessfähigkeit
Postulationsfähigkeit
Rechtswegerschöpfung und Subsidarität
Gemäß § 90 BVerfGG muss der Rechtsweg erschöpft sein. Zudem gelten die strengeren Anforderungen der Subsidarität. Ausnamhsweise kann gemäß § 90 BVerfGG II 2 aufgrund allgemeiner Bedeutung noch vor dem Rechtsweg das Bundesverfassungsgericht angerufen werden oder auch wenn der Rechtsweg unzumutbar wäre.
Form und Frist
- Form: § 23 BVerfGG I, § 92 BVerfGG Die Beschwerde muss schriftlich und begründet vorliegen. Das verletzte Recht und die verletzte Handlung sind zu bezeichnen. Erwähnte Schrifstücke müssen vorliegen.
- Frist: § 93 BVerfGG I 1 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats vorzibringen. Ist gegen den Staatlichen Akt kein Rechtsweg vorgesehen so liegt die Frist bei einem Jahr.
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
???