Freiheit des Berufs
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Verhältnismäßig seien subjektive Zugangsvoraussetzungen nur, falls der Beruf ohne die Voraussetzungen "''unmöglich oder unsachgemäß''" wäre. | Verhältnismäßig seien subjektive Zugangsvoraussetzungen nur, falls der Beruf ohne die Voraussetzungen "''unmöglich oder unsachgemäß''" wäre. | ||
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'''Schutz- und Teilhaberecht aus der Norm''' | '''Schutz- und Teilhaberecht aus der Norm''' |
Revision as of 13:30, 1 July 2007
Schutzbereich
In Ausdehnung des Gesetzesvorbehalts wird ein einheitlicher Schutzbereich angenommen.
Beruf ist im Sinne eines weiten, dem Gesetzgeber entzogenem Verständnis eine dauerhafte auf Erwerb der Lebensgrundlagen gerichtete Tätigkeit. Seine Grenzen findet dieser Begriff in der Kriminalität, nicht aber in den traditionellen Berufsbildern.
Der Beruf wird als Ganzen geschützt. Einzelne Tätigkeiten werden durch andere Grundrechte geschützt.
Nur erlaubte Berufe sind im Schutzbereich enthalten. Dies wird von einer Mindermeinung mit dem Argument kritisiert, dass auf diese Weise der Schutzbereich vollständig in die Hand des Staates gelegt ist. Stattdessen wird das vage Kriterium der Übereinstimmung mit dem grundgesetzlichen Menschenbild vorgeschlagen.
Das Grundgesetz ist in der Frage der Wirtschaftsordung neutral, aber die Freiheit des Eigentums und des Berufs führt notwendig in die Marktwirtschaft.
Im Bereich des Beamtentums verdrängt § 33 GG die Berufsfreiheit weitgehend. Die Wahlfreiheit wird auf das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern beschränkt.
Ausbildung wird als lediglich unmittelbar berufsbezogene Qualifikation begriffen.
Eingriffe
Ein Eingriff muss eine subjektive oder objektive berufsregelnde Tendenz aufweisen.
Eingriffe in die Berufsfreiheit kann sich auf den Wahlaspekt (ob?) oder auf den Ausübungsaspekt (wie?) beziehen. Die Unterscheidung ist relevant, da sie Maßstab der Eingriffsintensität ist.
Kein Eingriff ist beispielsweise die Zulassung starker Konkurrenten, die Föredrung der Markttransparenz oder Produktinformationen.
a) Eingriff in den Wahlaspekt
Objektive Zugangsvoraussetzungen werden durch individuell unbeeinflussbare, qualifikationsunabhängige Kriterien geschaffen. Beispiele sind Bedürfnisklauseln, Steuern oder ein Verwaltungsmonopol.
Subjektive Zugangsvoraussetzungen werden durch Kriterien geschaffen, welche an persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten Leistungen und Kenntnissen ansetzen. Beispiele sind Mindestalter, Zuverlässigkeit, Würdigkeit, ... Die dichte Normierung solcher Kriterien schafft Berufsbilder.
b) Eingriffe in den Ausübungsaspekt
Beispiele sind der Ladenschluss, Werbeverbot, Robenpflicht...
Eingriffe in die Ausbildungsfreiheit können etwa durch ncs geschehen.
Rechtfertigung
Das Bundesverfassungsgericht legte im Apothekenurteil eine Stufenlehre der Einngriffsintensität vor. Die Eingriffe in den Wahlaspekt seien stärker als die Eingriffe ind den Ausübungsaspekt und die objektiven Zugangsvoraussetzungen seien stärker als die subjektiven.
Erforderlich sei eine Maßnahme nur dann, wenn es keine gleichermaßen wirkdame auf einer niedrigeren Stufe gibt.
Verhältnismäßig seien objektive Zugangsvoraussetzungen nur dann, wenn sie der "Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut" dienen.
Verhältnismäßig seien subjektive Zugangsvoraussetzungen nur, falls der Beruf ohne die Voraussetzungen "unmöglich oder unsachgemäß" wäre.
Unter Umständen stehen Eingriffsintenität und Stufe in einem anderem, als dem genannten Verhältnis.
Schutz- und Teilhaberecht aus der Norm
Aus dem Schutzrecht folgt beispielsweise, dass berufsrelevante Prüfungen transparent und unverzüglich erfolgen müssen und aus dem Teilhabrecht folgt beispielsweise, dass Gleichheit bei der Studienplatzvergabe gesichert sein müsse.
Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit
Arbeitszwang ist der Zwang zu bestimmten, einzelnen Arbeitsleistungen.
Zwangsarbeit ist ein Zwang, die gesamte Arbeitskraft in einer bestimmten Weise zu verwenden.