Täterschaft und Teilnahme
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Revision as of 10:33, 23 June 2007
Systematik
In das deutsche Strafrecht hat das duale Beteiligungssystem Einzug gefunden. Im Bereich der Vorsatztaten ist dies explizit normiert. Im Bereich der Fahrlässigkeit, des Unterlassens und der Ordnungswidrigkeiten gilt das Einheitstätersystem (str.), welches allein Kausalität als entscheidendes Strafbarkeitskriterium verwendet und alles andere lediglich im Rahmen der Strafzumessung behandelt. Nach überkommener Ansicht wurde das Einheitssystem auch auf Vorsatztaten angewandt.
Täterschaft (§ 25 StGB I, II; eigene Tat)
- unmittelbare Täterschaft ("selbst")
- mittelbare Täterschaft ("durch einen anderen")
- Mittäterschaft ("gemeinschaftlich")
- Nebentäterschaft (nicht normiert; etwa: "unbewusst zusammenwirkend")
Teilnahme (fremde Tat)
- Anstiftung ("zur Tat bestimmt"; § 26 StGB)
- Beihilfe ("Hilfe leistet"; § 27 StGB)
Abgrenzung
a) formal-objektive Theorie
Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.
Teilnehmer ist, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.
Diese Theorie der älteren Lehre ist zu eng. Denn der Bandenchef wäre auch bei genauer Tatplanung kein Täter.
b) subjektive Theorie
Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene begehen will.
Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) tätig wird und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.
Diese Theorie der Rechtsprechung wurde nicht einheitlich entwickelt. Problematisch ist diese Theorie, da sie dem Wortlaut des § 25 StGB I 1. Alt. widerspricht.
Die neuere Rechtsprechung probt die Objektivierung. Es soll in einer Gesamtbetrachtung der subjektiven Einstellung der Grad des Interesses, der Umfang der Täterbeteiligung und die Tatherrschaft bzw den Willen zur Tatherrschaft gewürdigt werden. Dies ist eine subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlichem Boden und insofern eine starke Annäherung an herrschende Lehre in der Literatur.
c) Tatherrschaftslehre
Die herrschende Tatherrschaftslehre ist eine Ausprägung der materiell-objektiven oder final-objektiven Theorie.
Der Bergriff der Tatherrschaft enthält objektive und subjektive Komponenten.
Tatherrschaft in diesem Sinne bedeutet das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs.
Unmittelbare Täterschaft ist Handlungsherrschaft, mittelbare Täterschaft ist Willensherrschaft kraft überlegenen Wissens . Mittäterschaft ist funktionale Tatherrschaft.
Der Täter ist Schlüsselfigur, der Teilnehmer ist Randfigur.
Täter ist, wer nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrags sowie seiner Willensbeteiligung das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung in der Weise beherrscht oder mitbeherrscht, dass der Erfolg als das Werk auch seines zielstrebig lenkenden oder die Tat mitgestaltenden Willens erscheint.
Teilnahme ist dagegen die ohne diese Tatherrschaft bewirkte Veranlassung oder Förderung fremden Tuns oder Unterlassens.
Täterbegriff
Die Kriterien des Täterbegriffs ergeben sich aus den jeweiligen Straftatbeständen insb. der (un-)echten Sonderdelikte, der eigenhändigen Delikte, der Pflichtdelikte und Delikte mit überschießender Innentendenz. In diesen Fällen ist trotz möglichweise anderer Ergebnisse der Abgrenzungstheorien der Mangel an Täterschaft festzustellen.