Schadensersatz

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Die Anspruchsgrundlage aller Schadensersatzansprüche ist [[§ 280 BGB]].
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#redirect: [[§ 280 BGB]][[category: Bürgerliches Recht]]
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Ausnahme ist der Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit statt der Leistung ([[§ 311a BGB]])
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'''Übersicht'''
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* einfacher Schadensersatz neben der Leistung ([[§ 280 BGB]] I)
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* Ersatz des Verzögerungsschadens neben der Leistung ([[§ 286 BGB]])
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*  Schadensersatz wegen Schlecht-/Nichtleistung statt der Leistung ([[§ 281 BGB]])
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* Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung statt der Leistung ([[§ 282 BGB]])
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* Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit statt der Leistung ([[§ 283 BGB]])
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'''Schema'''
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* Schuldverhältnis
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* Pflichtverletzung (erfolgsbezogen)
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* Vertretenmüssen (handlungsbezogen)
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* Schaden
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In der Fallösung ist auch stets die Art von Schuldverhältnis, Pflichtverletzung und Schaden zu bestimmen.
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'''Berechnung'''
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''a) Differenztheorie''
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Nach der Differenztheorie erlischt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers. Der Schadensersatz benisst sich aus der Differenz von primärer Leistungspflicht und dem Wert der Gegenleistungspflicht.
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''b) Surrogationstheorie''
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Nach der Surrogationstheorie bleibt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bestehen.  Durch Aufrechnung werden Schadensersatz und Gegenleistung ausgeglichen.
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''c) Vorrang der Differenztheorie''
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In der Praxis genießt die Differenztheorie vorrang. Einen Unterschied im Ergebnis erzielen beide Theorien nur bei Tauschverträgen.
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''d) Wahlrecht des Gaäubigers''
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In den Fällen der Unmöglichkeit scheint der Surrogationstheorie [[§ 326 BGB]] I 1 entgegenzustehen. Dieser schließt jedoch lediglich ein Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.
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In den Fälle der Verzögerung der Leistung scheint der Surrogationstheorie [[§ 281 BGB]] IV entgegenszustehen. Dieser schließt jedoch lediglich das Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.
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[[category: Bürgerliches Recht]]
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Current revision as of 11:57, 15 June 2007

  1. redirect: § 280 BGB
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