Unterlassen

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Dies ist zu verneinen, falls die Handlung zum tatbestandlichen Erfolg in anderer Gestalt, gleichartiger Werteinbuße geführt hätte.
Dies ist zu verneinen, falls die Handlung zum tatbestandlichen Erfolg in anderer Gestalt, gleichartiger Werteinbuße geführt hätte.
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'''Garantenpflicht'''
 
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Die Garantenpflicht gehört zu den ungeschriebenen Merkmalen der unechten Unterlassensdelikte.
 
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Nach der älteren Lehre sind die Garantenpflichten nach ihrer Quelle zu ordnen: Gesetz, Vertrag, vorausgegangenes gefährliches Handeln und enge Lebensbeziehung.
 
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Nach der neuren Lehre ist in Obhutsgaranten und Überwachungsgaranten zu unterscheiden.
 
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''a) Obhutsgaranten''
 
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Obhuts- bzw. Beschützergaranten haben besondere Schutzpflichten für besondere Rechtsgüter...
 
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* ... aus besonderen Rechtssätzen insb. enge natürliche Verbundenheit
 
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* ... aus Lebens- und Gefahrensgemeinschaften
 
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* ... aus freiwilliger (faktischer oder vertraglicher) Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten
 
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* ... aus der Stellung als Amtsträger oder evtl Organ einer juristsichen  Person
 
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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Revision as of 18:44, 21 May 2007

echtes Unterlassen

Echtes Unterlassen ist der Verstoß gegen eine Gebotsnorm.

(Entfernen § 123 StGB I 2. Alt.; Verbrechensanzeige § 138 StGB; unt. Hilfeleistung § 323c StGB)

unechtes Unterlassen

Unechtes Unterlassen ist der Verstoß gegen eine Verbotsnorm, welche bei Garantenstellung ein Gebot zur Abwendung des Erfolges begründet.

§ 13 StGB sieht eine fakultative Strafmilderung vor.

Tatbestandliche Voraussezung des unechten Unterlassens ist der Eintritt des Erfolges.

Abgrenzung Tun und Unterlassen

Problematisch ist der Ansatzpunkt der Abgrenzung bei mehrdeutigen Verhaltensweisen.

a) Fahrlässigkeit

Eine fahrlässige Handlung ist stets mit einem Unterlassen der Sorgfaltspflicht verbunden.

Die Abgrenzung ist hier Wertung. Die objektiven Kriterien des Energieeinsatzes, der Kausalität sind nicht hinreichend.

Entscheidend ist der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens. (Radleuchtenfall, Ziegenhaarfall, Hepatitisfall)

b) Vorsatz

Insbesondere der Abbruch eigener bzw. Vereitelung fremder Rettungsbemühungen ist problematisch.

Werden fremde Rettungsbemühungen durch Täuschung oder Drohung vereitelt, so ist stets ein Begehungsdelikt gegeben.

Werden fremde Rettungshandlungen lediglich durch Verweigerung von Hilfe vereitelt, so liegt Unterlassen vor.

Der Abbruch eignener Rettungshandlungen ist ein Tun, wenn dieser nach den ersten Mühen erfolgt.

Wird die Rettungshandlung vor einer ersten Mühe abgebrochen, so liegt ein Unterlassen vor.

c) ärztlicher Bereich

Unterlassen ist bei Beendigung sinnloser Rettungsbemühungen gegeben.

Begehung ist bei dem unbefugten Abschalten von Geräten durch Dritte gegeben.

Tatbestand der unechten Unterlasensdelikte

  • Erfolgseintritt
  • Unterlassen der gebotenen Handlung

Hier ist nicht nur das Nichtstun gemeint, sondern das Versäumen der physisch-realen Rettungsmöglichkeit.

  • Kausalität

Die Kausalitätsformel wird als Quasikausalität modifiziert:

Eine rechtlich erwartete Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Der Erfolg ist hier nicht in deiner konkreten Gestalt gemeint, sondern in seiner gesetzlich umschriebenen tatbestandsmäßigen Gestalt.

  • objektive Zurechung insb. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Fraglich ist, ob der Erfolg auf dem speziellen Pflichtwidrigkeitszusammenhang beruhen muss.

Dies ist zu bejahen, wenn die Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der konkreten Gefahrenlage zur Erhaltung des Rechtsguts dh, zur Vermeidung des tatbestandlichen Erfolges, zu einer wesentlichen Lebensverlängerung oder einer wesentlich geringeren Verletzung geführt hätte.

Dies ist zu verneinen, falls die Handlung zum tatbestandlichen Erfolg in anderer Gestalt, gleichartiger Werteinbuße geführt hätte.

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