Rücktritt

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Gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat in dem Bewusstsein auf, dass der tatbestandsmäßige Erfolg, den er anstrebt oder den er nach seiner Vorstellung zur Erreichung eines weitergehenden Ziels verwirklichen müsste, noch nicht eingetreten ist und ohne weiteres Handeln auch nicht eintreten wird, dass er sein Ziel mit den ihm einsatzbereit zur Verfügung stehenden Mitteln aber noch erreichen könnte, wenn er weiterhandeln würde, dann liegt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch der in betracht kommenden Straftat vor.
Gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat in dem Bewusstsein auf, dass der tatbestandsmäßige Erfolg, den er anstrebt oder den er nach seiner Vorstellung zur Erreichung eines weitergehenden Ziels verwirklichen müsste, noch nicht eingetreten ist und ohne weiteres Handeln auch nicht eintreten wird, dass er sein Ziel mit den ihm einsatzbereit zur Verfügung stehenden Mitteln aber noch erreichen könnte, wenn er weiterhandeln würde, dann liegt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch der in betracht kommenden Straftat vor.
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'''Rücktritt vom unbeendeten Versuch'''
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'''Rücktritt vom unbeendeten Versuch ([[§ 24 StGB]] I 1 1. Alt)'''
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Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist auch bei untauglichen Versuch möglich, wenn der Täter die Untauglichkeit noch nicht erkannt hat.
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Aufgeben bedeutet, von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen auf grund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen. Das setzt die Vorstellung des Täters voraus, den Straftatbestand überhaupt noch verwirklichen zu können.
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Eine, zu enge, Ansicht verlangt die Aufgabe des Entschlusses im Ganzen und vollständig.
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Eine andere, zu weite, Ansicht verlangt die Aufgabe der konkreten Ausführungshandlung.
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Die vermittelnde herrschende Lehre verlangt die Aufgabe der konkreten tat im Rahemn des einschlägigen Straftatbestandes. Ausnahme ist hier der Vorbehalt Fortsetzungakte zu verwirklichen, welche nur unselbstständige Teilakte des gesetzlichen Tatbestandes, dh ein einheitlicher Lebensvorgang wären.
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Ein Teilrücktritt ist der Rücktritt von qualifizierenden Merkmalen.
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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Revision as of 11:49, 18 May 2007

Schuldausschließungsgrund

Gemäß § 24 StGB I 1,2 ist der Rücktritt kein Entschuldigungsgrund, sondern ein Schuldausschließungsgrund.

Zweck der Straflosgkeit

Die kriminalpolitsiche Theorie möchte eine goldene Brücke zum Rückzug eröffnen um ein "Jetzt ist es auch zu spät." zu verhinern.

Die Verdiensttheorie möchte den Verdienst des Rückzuges belohnen.

Die Strafzwecktheorie sieht weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen eine Strafbarkeit für angezeigt.

Die Rechtsprechung meint, es fehle an der gefährlichkeit des Täters, da sein verbercherischer wille nicht genüge.

Die Schulderfüllungstheorie sieht in der Schuld eine Pflicht zu Widergutmachung, welche durch den rücktritt erfüllt ist.

misslungener Rücktritt

Müht sich der Täter um einen Rücktritt und der Erfolg tritt dennoch ein, so ist ein strafbefreiender Rücktritt nucr anzunehmen, falls der Erfolg nicht zurechenbar ist.

Der Erfolg ist beispielsweise nicht zurechenbar, wenn der Täter das Opfer in Tötungsabsicht verletzt sodann aber einen Krankenwagen ruft und das Opfer durch die Trunkenheit der Sanitäter stirbt.

Der Irrtum über die Wirksamkeit des Tatmittels steht der Zurechung nicht entgegen.

fehlgeschlagener Versuch

Der Rücktritt ist vom fehlgeschlagenen Versuch abzugrenzen.

a) Gesamtbetrachtungslehre

Fehlgeschlagen ist der Versuch einer Straftat in erster Linie dann, wenn die zu ihrer Ausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. (Gesamtbetrachtungslehre)

b) Einzelaktstheorie

Nach der Einzelaktstheorie wird jeder Handlungsabschnitt gesondert erfasst, auch wenn einheitliche Lebensvorgänge damit getrennt werden.

c) Beispiel

A will nach Plan B erschießen. Das scheiter. A beginnt B zu würgen. A tritt vom Würgen zurück.

Nach der Gesamtbetrachtungslehre ist hier in einem einheitlichen vorgang ein Rücktritt von der Tötung zu sehen.

Nach der Einzelaktstheorie ist hier schon ein fehlgeschlagener Versuch zu erblicken.

Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch

Kriterium der Abgrenzung ist das Vorstellungebild des Täters.

Gemäß § 24 StGB I 1 ist beim unbeendeteten Versuch lediglich die Aufgabe des Tatentschlusses notwendig für einen Rücktritt.

gemäß § 24 StGB I 2 ist dür den beendeten Versuch eine Verhinderungshandlung für den Rücktritt notwendig.

Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist.

Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.

Die ältere Rechtsprechung verwendete die Tatplantheorie, nach welcher die Vorstellung des Täters zu Tatbeginn ausschlaggebend ist.

Die herrschende Lehre und neuere Rechtsprechung verwendet den Begriff des korrigierten Rücktritthorizontes. Ausschlaggebend ist die Vorstellung des Täters zum Abschluss der tatbestandlichen Handlung.

Gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat in dem Bewusstsein auf, dass der tatbestandsmäßige Erfolg, den er anstrebt oder den er nach seiner Vorstellung zur Erreichung eines weitergehenden Ziels verwirklichen müsste, noch nicht eingetreten ist und ohne weiteres Handeln auch nicht eintreten wird, dass er sein Ziel mit den ihm einsatzbereit zur Verfügung stehenden Mitteln aber noch erreichen könnte, wenn er weiterhandeln würde, dann liegt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch der in betracht kommenden Straftat vor.

Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 StGB I 1 1. Alt)

Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist auch bei untauglichen Versuch möglich, wenn der Täter die Untauglichkeit noch nicht erkannt hat.

Aufgeben bedeutet, von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen auf grund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen. Das setzt die Vorstellung des Täters voraus, den Straftatbestand überhaupt noch verwirklichen zu können.

Eine, zu enge, Ansicht verlangt die Aufgabe des Entschlusses im Ganzen und vollständig.

Eine andere, zu weite, Ansicht verlangt die Aufgabe der konkreten Ausführungshandlung.

Die vermittelnde herrschende Lehre verlangt die Aufgabe der konkreten tat im Rahemn des einschlägigen Straftatbestandes. Ausnahme ist hier der Vorbehalt Fortsetzungakte zu verwirklichen, welche nur unselbstständige Teilakte des gesetzlichen Tatbestandes, dh ein einheitlicher Lebensvorgang wären.

Ein Teilrücktritt ist der Rücktritt von qualifizierenden Merkmalen.

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