Rücktritt

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Revision as of 10:51, 18 May 2007

Schuldausschließungsgrund

Gemäß § 24 StGB I 1,2 ist der rücktritt kein Entschuldigungsgrund, sondern ein Schuldausschließungsgrund.

Zweck der Straflosgkeit

Die kriminalpolitsiche Theorie möchte eine goldene Brücke zum Rückzug eröffnen um ein "Jetzt ist es auch zu spät." zu verhinern.

Die Verdiensttheorie möchte den Verdienst des Rückzuges belohnen.

Die Strafzwecktheorie sieht weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen eine Strafbarkeit für angezeigt.

Die Rechtsprechung meint, es fehle an der gefährlichkeit des Täters, da sein verbercherischer wille nicht genüge.

Die Schulderfüllungstheorie sieht in der Schuld eine Pflicht zu Widergutmachung, welche durch den rücktritt erfüllt ist.

misslungener Rücktritt

Müht sich der Täter um einen Rücktritt und der Erfolg tritt dennoch ein, so ist ein strafbefreiender Rücktritt nucr anzunehmen, falls der Erfolg nicht zurechenbar ist.

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