§ 22 StGB

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'''Strafzweck'''
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Der Versuch wird bestraft weil in ihm bereits sich der rechtsfeindliche Wille betätigt.
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Der Versuch wird nach gemischt subjektiv-objektiver Theorie bestraft, weil in ihm bereits sich der rechtsfeindliche Wille betätigt.
'''Rücktritt'''
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Der untaugliche Versuch beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum und ist strafbar.
Der untaugliche Versuch beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum und ist strafbar.
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Eine Sonderform des untauglichen Versuchs ist der grob unverständige Versuch, der ebenfalls strafbar ist.
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Untauglich können das Subjekt, das Objekt und das Tatmittel sein.
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Eine Sonderform des untauglichen Versuchs ist der grob unverständige Versuch, der idR ebenfalls strafbar ist. Es kann aber von der Strafe gemäß [[§ 23 StGB]] III abgesehen werden oder gemäß [[§ 49 StGB]] III gemildert werden.
''b) abergläubische Versuch''
''b) abergläubische Versuch''
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Der abergläubische Versuch ist straflos, da im Falle des Erfolgs es an der Kausalität scheitern würde.
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Der abergläubische Versuch ist straflos, da im Falle des Erfolgs es an der Kausalität scheitern würde. Es wird bereits der Tatentschluss abgelehnt.
''c) Wahndelikt''
''c) Wahndelikt''

Revision as of 10:02, 18 May 2007

Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.


Stufen der Verwirklichung

  • Entschluss

Diese Stufe ist vom Strafrecht nicht erfasst.

  • Vorbereitung

Die Vorbereitung ist idR straflos und vom Versuch abzugrenzen.

  • Anfang der Ausführung
  • Abschluss der Ausführung
  • Erfolgseintritt (Vollendung?)
  • Beendigung

Unterscheidet sich bei sog. Dauerdelikten (Freiheitsberaubung) von der Vollendung.

Definition

Der Versuch ist die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar ansetzen, aber noch nicht zur Vollendung geführt haben.

Der objektive Tatbestand ist also nicht erfüllt, wohl aber der subjektive.

Schema

  • das Fehlen der Tatvollendung
  • der Tatenschluss
  • das unmittelbare Ansetzen

Strafzweck

Der Versuch wird nach gemischt subjektiv-objektiver Theorie bestraft, weil in ihm bereits sich der rechtsfeindliche Wille betätigt.

Rücktritt

Der Rücktritt ist in § 24 StGB normiert.

Unmittelbares Ansetzen

Versuch liegt vor , wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt gehts los!" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt hat (wobei dieses Verhalten zwar nicht selbst tatbestandsmäßig sein muss, aber nach dem Plan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörten Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht).

Sonderformen

a) untauglicher Versuch

Der untaugliche Versuch beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum und ist strafbar.

Untauglich können das Subjekt, das Objekt und das Tatmittel sein.

Eine Sonderform des untauglichen Versuchs ist der grob unverständige Versuch, der idR ebenfalls strafbar ist. Es kann aber von der Strafe gemäß § 23 StGB III abgesehen werden oder gemäß § 49 StGB III gemildert werden.

b) abergläubische Versuch

Der abergläubische Versuch ist straflos, da im Falle des Erfolgs es an der Kausalität scheitern würde. Es wird bereits der Tatentschluss abgelehnt.

c) Wahndelikt

Das Wahndelikt (umgekehrter Verbotsirrtum/ Subsumtionsirrtum/ Strafbarkeitsirrtum) ist straflos.

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