Freiheit des Berufs

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Schutzbereich

a) Berufsfreiheit

In Ausdehnung des Gesetzesvorbehalts, wird ein einheitlicher Schutzbereich angenommen.

Beruf ist im Sinne eines weiten, dem Gesetzgeber entzogenem Verständnis eine dauerhafte auf Erwerb der Lebensgrundlagen gerichtete Tätigkeit. Seine Grenzen findet dieser Begriff in der Kriminalität.

Der Beruf wird als Ganzen geschützt. Einzelne Tätigkeiten werden durch andere Grundrechte geschützt.

Das Grundgesetz ist in der Frage der Wirtschaftsordung neutral, aber die Freiheit des Eigentums und des Berufs führt notwendig in die Marktwirtschaft.

Ausbildung wird als lediglich unmittelbar berufsbezogene Qualifikation begriffen.

Eingriffe

Eingriffe in die Berufsfreiheit kann sich auf den Wahlaspekt (ob?) oder auf den Ausübungsaspekt (wie?) beziehen. Die Unterscheidung ist relevant, da sie Maßstab der Eingriffsintensität ist.

a) Eingriff in den Wahlaspekt

Objektive Zugangsvoraussetzungen werden durch individuell unbeeinflussbare, qualifikationsunabhängige Kriterien geschaffen. Beispiele sind Bedürfnisklauseln, Steuern oder ein Verwaltungsmonopol.

Subjektive Zugangsvoraussetzungen werden durch Kriterien geschaffen, welche an persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten Leistungen und Kenntnissen ansetzen. Beispiele sind Mindestalter, Zuverlässigkeit, Würdigkeit, ... Die dichte Normierung solcher Kriterien schafft Berufsbilder.

b) Eingriffe in den Ausübungsaspekt

Beispiele sind der Ladenschluss, Werbeverbot, Robenpflicht...

Eingriffe in die Ausbildungsfreiheit können etwa durch ncs geschehen.

Rechtfertigung

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