Grundrechtseingriff

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'''Schranken-Schranken'''
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* Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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* Wesensgehaltgarantie ([[§ 19 GG]] II)
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* Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (§ 19 GG I 1)
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* Zitiergebot (§ 19 GG I 2)
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* Bestimmtheitsgrundsatz
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* (Gesetzes/Parlametnsvorbehalt/Wesentlichkeitstheorie)
'''Schutzbereich'''
'''Schutzbereich'''

Revision as of 18:19, 18 April 2007

Definition: Ein Eingriff in einen grundrechtlichen Schutzbereich ist die staatliche Beschränkung eines Grundrechts, welche gerechtfertigt und ermächtigt sein muss.

Verletzung und Antastung

Die Verletzung ist ein stets unzulässiger Eingriff.

Eine Antastung eines Grundrechtes ist ein Eingriff in die Menschenwürde und den Wesensinhalt des Grundrechts.

Bestimmung

Der klassische Eingriffsbegriff enthält vier Bedingungen.

  • Ziel staatlichen Handelns

Eine unbeabsichtigte Nebenfolge, wie beispielsweise die tödlich verirrte Kugel eines Polizisten ist kein Eingriff.

  • Unmittelbarkeit
  • rechtliche Bedeutung

Ein staatlicher Akt mit nur tatsächlicher bedeutng ist kein Eingriff.

  • Befehl und Zwang

Die heimliche Überwachung zählt nach diesem Kriterium nicht als Eingriff.

Der moderne Eingriffsbegriff wicht diese Bedingungen auf. Daraus ergeben sich allerdings Folgeproblematiken.

Rechtfertigung

  • Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt

Beispiel ist § 8 GG.

  • Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt

Beispiel ist § 11 GG.

  • Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt

Hier ist die Ermächtigung des Gesetzgebers am stärksten eingeschränkt. Der Schutzbereich ist nahezu unbeschränkbar.

Schranken-Schranken

  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (§ 19 GG I 1)
  • Zitiergebot (§ 19 GG I 2)
  • Bestimmtheitsgrundsatz
  • (Gesetzes/Parlametnsvorbehalt/Wesentlichkeitstheorie)

Schutzbereich

Der Schutzbereich umfasst beispielsweise für § 8 GG friedliche und waffenlose Versammlungen. Der Schutzbereich ist bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.

Der Schutzbereich ist abzugrenzen vom enger gefassten Regelungsbereich. Der Regelungsbereich des § 8 GG sind beispielsweise Versammlungen.

Der Schutzbereich entfaltet seine Schutzwirkungen durch Gewährleistungen, Garantien und Verbürgungen des Grundrechtsgebrauchs.

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