Anspruch

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'''Definition:''' Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach [[§ 194 BGB]]).
'''Definition:''' Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach [[§ 194 BGB]]).
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Das Recht ist '''subjektiv''', '''relativ''' und '''normativ''': Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.
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Das Recht ist subjektiv, relativ und normativ: Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.
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'''Anspruchsgrundlagen''' sind nur wenige Paragraphen des BGB( §§ 433, 535, 823 BGB). Sie sind durch die Wendung "''ist verpflichtet''" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. Sie können sich auch aus Rechtsgeschäften oder dem Gewohnheitsrecht ergeben.
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Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB( §§ 433, 535, 823 BGB). Sie sind durch die Wendung "''ist verpflichtet''" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. Sie können sich auch aus Rechtsgeschäften oder dem Gewohnheitsrecht ergeben.
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a) schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)
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'''Arten'''
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b) dingliche Ansprüche (Herausgabe)
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* schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)
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c) familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt)  
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* dingliche Ansprüche (Herausgabe)
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d) erbrehtliche Ansprüche (Vermächtnisanspruch)
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* familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt)  
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Besteht eine Konkurrenz der Ansprüche (lässt sich ein Anspruch aus mehreren Grundlagen ableiten) so sind alle zu prüfen.
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* erbrehtliche Ansprüche (Vermächtnisanspruch)
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'''Mehrheit'''
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Anspruchskumulation liegt vor, wenn ein Gläubiger mehrere Leistungen bekommen kann.
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Die Unterscheidung des Medikus in Anspruchskonkurrenz und Anspruchsnormkonkurrenz ist ein wenig diffizil.  
[[category: Bürgerliches Recht]]
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Revision as of 19:37, 21 February 2007

Definition: Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach § 194 BGB).

Das Recht ist subjektiv, relativ und normativ: Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.

Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB( §§ 433, 535, 823 BGB). Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. Sie können sich auch aus Rechtsgeschäften oder dem Gewohnheitsrecht ergeben.

Arten

  • schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)
  • dingliche Ansprüche (Herausgabe)
  • familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt)
  • erbrehtliche Ansprüche (Vermächtnisanspruch)

Mehrheit

Anspruchskumulation liegt vor, wenn ein Gläubiger mehrere Leistungen bekommen kann.

Die Unterscheidung des Medikus in Anspruchskonkurrenz und Anspruchsnormkonkurrenz ist ein wenig diffizil.

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