Objektive Zurechenbarkeit

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* '''Schutzzweck der Norm'''  
* '''Schutzzweck der Norm'''  
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* '''Allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko'''  (auch Unbeherrschbarkeit)
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* '''allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko'''  (auch Unbeherrschbarkeit)
* '''freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung'''  
* '''freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung'''  
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Bei der Bewertung des Erfolges ist zu beachten:
Bei der Bewertung des Erfolges ist zu beachten:
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* '''Atypischer Kausalverlauf'''  
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* '''Pflichtwidrigkeitszusammenhang'''  
* '''Pflichtwidrigkeitszusammenhang'''  
[[category: Stichworte des Strafrechts]]
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Revision as of 06:46, 25 January 2007

Definition: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.

Bei der Bewertung der Gefahr ist folgendes zu beachten:

  • Schutzzweck der Norm
  • allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko (auch Unbeherrschbarkeit)
  • freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung
  • eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
  • Risikoverringerung

Bei der Bewertung des Erfolges ist zu beachten:

  • atypischer Kausalverlauf
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang
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