§ 33 StGB
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Revision as of 14:28, 22 January 2007
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
intensiver Notwehrexzess:
Dies ist die unbewusste oder bewusste Übersteigerung der Erforderlichkeit aufgrund der sog. asthenischen Affekte.
extensiver Notwehrexzess:
Dieser liegt vor, wenn der Angriff nicht gegenwärtig ist und der Verteidiger sich in Kenntnis dessen über die Grenzen der Notwehr hinwegsetzt.
Beim vorzeitigen Notwehrexzess findet § 33 StGB keine Anwendung.
Beim nachzeitigen Notwehrexzess ist § 33 StGB anwendbar, da die psychische Situation mit der des intensiven Notwehrexzesses vergelichbar sein kann.
Putativnotwehr:
Dieser liegt bei Irrtum über die Notwehrlage vor. § 33 StGB findet keine Anwendung.