§ 185 BGB

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Current revision as of 14:31, 20 January 2007

Verfügung eines Nichtberechtigten

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.


I: Verfügt ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand, so kann für den Begünstigten kraft Vertrauensschutzes gutglaübiger Erwerb in Frage kommen.

II: Dies ist die Heilung ex nunc.

Statt der Zustimmung könnte dem Berechtigten die Wahl zwischen § 985 BGB und § 816 BGB offen stehen.

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