Bundestag

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c) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?)
c) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?)
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Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung. (im Range einer Satzung)
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doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)
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Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips ([[§ 21 GG]]) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.
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a) Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)
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b) Partei im Organstreitverfahren
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c) gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen
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'''Enquêterecht:'''
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
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Revision as of 12:39, 20 December 2006

Funktion:

a) Gesetzgebung (incl. BudgetR und Kreation neuer Organe)

b) Kontrolle (inbs. der Regierung)

c) Repräsentation

Zuordnung der einzelnen Kompetenzen zu den Funktionen. Ungeschriebene Kompetenzen sind aus den Funktionen abzuleiten. (FrageR)

Bildung:

a) Wahl

b) Wenn ein Bundeskanzler keine Mehrheit findet, kann der Bundespräsident nach § 63 GG den Bundestag auflösen oder den mit relativer Mehrheit gewählten Kanzler ernennen.

c) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen, wenn dieser in einer vertrauensfrage scheitert. (fakt. SelbstauflösungsR?)

Verfahren:

Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung. (im Range einer Satzung)

Beschlüsse:

Abstimmungsmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)

qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen)

qualifizierte Mitgliedermehrheit (bestimmter Anteil aller Stimmen)

doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit (bestimmter Anteil abgegebener Stimmen mindestens aber Mitliedermehrheit Bsp.: § 77 IV 2 GG.)

Fraktionen:

Fraktionen sind die parlementarische Entsprechung des Parteienprinzips (§ 21 GG) und ein Instrument zur Verwirklichung der Aufgaben des Abgeordneten.

a) Antragsrecht (Beratung und Beschluss des Tages zum Antrag)

b) Partei im Organstreitverfahren

c) gleichberechtigte Vertretung in Ausschüssen

Enquêterecht:

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