§ 145 BGB
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Eine Aufforderung zu einem Angebot ('''invitatio ad offerendum''') ist selber kein Angebot. (auch Schaufenster, Kataloge) | Eine Aufforderung zu einem Angebot ('''invitatio ad offerendum''') ist selber kein Angebot. (auch Schaufenster, Kataloge) |
Revision as of 17:17, 16 December 2006
Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Angebot:
Es enthält die essentialia negotii. Es muss also inhaltlich so bestimmt werden, dass ein Ja zur Annahme genügt.
Das Angebot bindet den Anbietenden. Dies kann durch Freiklauseln ("ohne Obligo") vermieden werden.
Eine Aufforderung zu einem Angebot (invitatio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (auch Schaufenster, Kataloge)
Anderes gilt auch für Parkplätze, Straba und Automaten. Dies sind Angebote ad incertas personas (Jedermann).